WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Antwortschreiben der zuständigen Waffenbehörde vom 18.05.2005













                                                                  Der ................
                                                                                 
                                                                  Fachbereich        Öffentliche Sicherheit
Herrn                                                             Dienstgebäude      ......... ..
....-..... ....                                                   Ansprechpartner    Herr ....
.......... .                                                      Zeichen            ...../....-../...
                                                                  Telefon            (....) ...-. ....
..... .............                                               Telefax            (....) ....-.. ....
                                                                                 
                                                                  Email ...........@......-.........de
                                                                  Internet www.......-.........de



........, den 18. Mai 2005
Durchführung des Waffengesetzes (WaffG)


Sehr geehrter Herr ....,

auf Ihre Frage in der Mail vom 18.05.2005, warum nicht gleich nach dem Eingang eines WBK-Antrages die 
Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeleitet wird, teile ich mit, dass bei waffenrechtlichen Antragsverfahren 
grundsätzlich erst dann die Zuverlässigkeitsprüfung veranlasst wird, wenn alle erforderlichen Unterlagen 
vollständig hier vorliegen und ein Bedürfnis festgestellt worden ist. Sollte sich nämlich ergeben, dass die 
Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten WBK nicht erfüllt sind, wird dem Antragsteller neben der 
Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages die Möglichkeit gegeben, den Antrag kostenfrei zurück 
zu nehmen, weil, wie Abschnitt III Ziffer 3 zur WaffKostV besagt, nach hiesiger Rechtsauffassung mit der 
sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde. Würde sofort eine Zuverlässigkeitsüberprüfung eingelei-
tet werden, wäre in jedem Fall eine Verwaltungsgebühr, auch bei Antragsrücknahme, zu erheben.

Eine Anrechnung von Gebühren speziell für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt im Antragsverfahren 
nicht, weder bei der Ablehnung noch bei der Stattgabe. Sie ist vielmehr Bestandteil der üblichen Sachbear-
beitung. Von daher kann insoweit auch keine Reduzierung der max. Gebühr bei Ablehnungen erfolgen.

Abschließend möchte ich auf Folgendes hinweisen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist einerseits 
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) einzuholen und andererseits eine Stel-
lungnahme der Polizei. Ich bin somit auf Auskünfte Dritter angewiesen, die ich nicht beschleunigen kann. 
Erfahrungsgemäß dauert die Prüfung, wie Ihnen Herr Jung bereits mitgeteilt hat, ca. drei bis vier Wochen. 
Die BZR-Auskunft ist am 10.05.2005 hier eingegangen; die Auskunft der Polizei steht noch aus. Sobald auch 
diese hier ohne negative Erkenntnisse vorliegt, werden die begehrten Erlaubnisse unverzüglich erteilt. Aus 
diesem Grund bitte ich, von weiteren Anfragen abzusehen.


Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

<unterschrift>

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Aktualisiert: 24.05.2005