Abs: ............., den 19.04.2005 ....-..... .... ............. . ..... ............. An Herrn ....... ..... ..... Per E-Mail an ..............@......-........... Per Fax an: .... - ... -..-..... Betr.: ...../....-../.... Ref.: Schreiben von H. .... vom 02.03.2005 sowie mein Fax „Argumente zur Besprechung“ vom 31.03.2005 Sehr geehrter Herr ......., folgende Information habe ich aus dem Forum von Waffen-Online (http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=303818): "Erwerbsstreckungsgebot auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar VG Würzburg bestätigt die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht Würzburg der bisher vom Forum Waffenrecht vertretenen Auffassung, dass die Erwerbsbeschränkung auf zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten aus § 14 Abs. 2 WaffG nicht auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG anwendbar ist, in vollem Umfang gefolgt. Seine Urteilsbegründung stützt das Gericht vor allem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung zum Waffengesetz niedergeschrieben ist. Nach einem älteren Gesetzesentwurf des BMI hätte die Erwerbsbeschränkung ausdrücklich auch auf die Sportschützen-WBK angewandt werden sollen. Diese Beschränkung ist vom Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. Diese Streichung zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Beschränkung auch für die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG gelten solle. Hierzu das Gericht: "Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wohl auf Druck der Sportschützen-Lobby hin - weggefallen und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. (...) Die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WaffG (...) führt zu dem Ergebnis, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nicht auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen Anwendung findet. Auch § 9 Abs. 1 und 2 WaffG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für eine derartige Regelung." Die vom Forum Waffenrecht in Sachen "Gelbe WBK" vertretene Rechtsauffassung hat sich damit eindeutig bestätigt. Mit den Argumenten, die das Forum Waffenrecht bereits im Dezember 2003 in der Mitgliederzeitschrift "Forum news" und auch später nochmals ausdrücklich vertreten hat, kommt das Gericht seinem eindeutigen Ergebnis, aber nicht nur das! Auch zur Frage des Nachweises der weiteren Erwerbsvoraussetzungen zum Erwerb von Waffen nach § 14 Abs. 4 nimmt das VG Würzburg in einem sogenannten "obiter dictum" Stellung: Aus der geringen Missbrauchsgefahr die von den Waffenarten des § 14 Abs. 4 ausgeht, folgt, |
"dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auf die Sportschützen-Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ebenso wenig Anwendung finden soll, wie das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und Sachkunde i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG (...)". (Unterstreichung von Redaktion FWR) Mit dieser eindeutigen Begründung erteilt das Gericht auch anderen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG - wie sie in der Vergangenheit vom BDMP vertreten worden sind - eine klare Absage. Das Urteil (Az.: W 5 K 04.1515) haben wir hier für Sie im Volltext (PDF) bereitgestellt" Ende des Zitats aus dem Forum! Das VG Würzburg würdigt in diesem Fall den Willen des Gesetzgebers: Aus einem älteren Gesetzesentwurf des BMI geht eine Beschränkung hervor, diese Beschränkung ist später vom Bundestag gestrichen worden und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden! Mit diesem rechtskräftigen Urteil hat das VG Würzburg die gleiche Argumentationskette verwendet, die Ihnen Herr ........ und ich in dem vorangegangenen Schriftverkehr ebenfalls eröffnet hatten: Es verhält sich ebenso mit der "Tauschregelung", die zwar gefordert, aber letztlich nicht in das Waffengesetz aufgenommen wurde! Gefordert wird hier die Einfügung eines Satzes in den § 14 Abs. 2 (nun Absatz 3): Siehe Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 vom 07.12.2001, Seite 110, Punkt 37: "Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft zu machen, dass er alle bisher vorhandenen Waffen im Sinne des Satzes 1 weiterhin zur Sportausübung benötigt." Die genaue Begründung, warum die geforderte Änderung nicht übernommen wurde, findet sich (wie bereits dargelegt) hier: Siehe Beschlußempfehlung und Bericht, Deutscher Bundestag, Durcksache 14/8886, vom 24.04.2002, Seite 112, Punkt 11: "Die Schießsportverbände würden es als Schikane ansehen, wenn der Schütze bei Neuerwerb einer kontingentierten Waffe zugleich das Fortbestehen des Bedürfnisses für die bereits in seinem Besitz befindlichen kontingentierten Waffen glaubhaft machen müsste. Insbesondere seien Probleme deshalb zu befürchten, weil naturgemäß, jedenfalls in einer Übergangsphase, die bisher ausgeübten Schießsportdisziplinen gegenüber der neu aufgenommenen zurücktreten müssten. Die in Nummer 37 der Stellungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer "Tauschregelung" in Absatz 2 erfolgt daher nicht." Zusammen mit dem § 8 Absatz 2 WaffG, das ein Bedürfnis für anerkannte Sportschützen gegenüber den Bedenken der öffentlichen Sicherheit eindeutig den Vorzug einräumt, sehe ich keinen Anlaß, mir die beantragten Waffen weiterhin zu verwehren. Ich verweise hier auf das Schreiben von Herrn ...., der mein Bedürfnis, das vom BDS bescheinigt wurde, ausdrücklich anerkennt und ausschließlich die Abwägung meines Bedürfnisses zu den Belangen der öffentliche Sicherheit bemängelt und somit von mir einen "Tausch" verlangt!!! Ich bitte Sie dieses Schreiben bei Ihrer juristischen Prüfung mit zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen ....-..... .... |
Aktualisiert: 19.04.2005