WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Gesetzesentwuerfe des Deutschen Bundestages
Drucksache 14/7758 (Auszug!)


Diese Drucksache ist als 140-seitiges PDF-Dokument unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf erhältlich.
Für mich ist hier nur die Nummer 37 auf Seite 110 zutreffend!


Deutscher Bundestag                             Drucksache 14/7758
14. Wahlperiode                                                                                        07. 12. 2001


Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)



A. Problem und Ziel
Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom Regelungsgehalt her
kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich. Mit dem neuen, ausschließlich
auf die öffentliche Sicherheit ausgerichteten Waffengesetz und der Überführung
der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition
aus dem bisherigen Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz sollen die
Transparenz, Verständlichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien
erhöht werden. Außerdem soll der missbräuchliche Umgang mitWaffen stärker
eingeschränkt werden.


B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG) neu gefasst
(Artikel 1), die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen
und Munition in ein eigenes Beschussgesetz (BeschG) überführt (Artikel 2)
und die notwendigen Anpassungen von Regelungen mit Bezug zum Waffenrecht
in anderen Gesetzen (Artikel 3 bis 15) vorgenommen; hinzuweisen ist insoweit
vor allem auf die Anpassung im Kriegswaffenkontrollgesetz (Artikel 3)
und im Bundesjagdgesetz (Artikel 14).
Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz der private Erwerb und Besitz
sowie der private Waffengebrauch; daran schließen sich Bestimmungen für
Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung an. Für die hauptsächlichen
Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie
Sammler sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden. Mit der Verschärfung
der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der
Einführung eines so genannten kleinen Waffenscheins für Gas- und Schreckschusswaffen
sowie mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen
Messern soll der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen eingedämmt
werden.


C. Alternativen
Keine


zum Anfang
 
 
Drucksache 14/7758                         – 110 –                       Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

...
  1. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 – neu – WaffG)

    In Artikel 1 § 14 ist dem Absatz 2 folgender Satz 2 an-
    zufügen:

    "Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft zu machen,
    dass er alle bisher vorhandenen Waffen im Sinne des
    Satzes 1 weiterhin zur Sportausübung benötigt."

    B e g r ü n d u n g

    § 14 Abs. 2 wird in seiner jetzigen Fassung das Ziel,
    den Waffenbesitz bedürfnisbezogen zu beschränken,
    verfehlen. Wenn es möglich ist, mit der Bescheinigung
    "die Waffe wird für die Ausübung weiterer Sportdis-
    ziplinen benötigt", mehr als die nach dem Grundkontin-
    gent des Satzes 1 vorgesehene Anzahl von Waffen
    (drei Mehrladelangwaffen, zwei Kurzwaffen) zu er-
    werben, dann wird bald die Regel faktisch die Aus-
    nahme sein. Die Erfahrungen zeigen nämlich, dass es
    einen Trend zur Vermehrung von Sportdisziplinen gibt,
    der ohne ein Korrektiv das Grundkontingent bald ad
    absurdum führen wird.

    Es spricht dabei nichts dagegen, leistungsorientierten
    Schützen den Waffenerwerb auch über den in Absatz 2
    genannten Bestand hinaus zu erlauben. Voraussetzung
    sollte aber immer sein, dass auch die im Bestand vor-
    handenen Waffen weiterhin benötigt werden. Ist das
    nicht der Fall (geht es also nicht um eine Diszipliner-
    weiterung, sondern faktisch nur um einen Disziplin-
    wechsel), dann ist der Sportschütze auf den Tausch zu
    verweisen.

...

zum Anfang


Aktualisiert: 19.04.2005