WBK-Anträge: .38 Super Auto und .40 S&W

 


 
 

Antwortschreiben der zuständigen Waffenbehörde vom 20.01.2005













                                                                  Der ................
                                                                                 
                                                                  Fachbereich        Öffentliche Sicherheit
Herrn                                                             Dienstgebäude      ......... ..
....-..... ....                                                   Ansprechpartner    Herr ....
.......... .                                                      Zeichen            ...../....-../...
                                                                  Telefon            (....) ...-. ....
..... .............                                               Telefax            (....) ....-.. ....
                                                                                 
                                                                  Email ...........@......-.........de
                                                                  Internet www.......-.........de



........, den 20. Januar 2005 Durchführung des 
Waffengesetzes (WaffG)


Sehr geehrter Herr ....,

hiermit lehne ich Ihre Anträge vom 02.11.2004 auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer 
Pistole, Kai. .40 S & W, sowie einer Pistole, Kai. .38 Super Auto, jeweils einschließlich der Berechtigung zum 
Munitionserwerb, ab.

Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Begründung
Für die Erteilung der Erlaubnisse wird gemäß § 4 Abs. 1 WaffG vorausgesetzt, dass der Antragsteller das 18. 
Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) 
besitzt, die erforderliche Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8). Fraglich ist hier ledig-
lich, ob ein Bedürfnis für den gleichzeitigen Erwerb von zwei weiteren Kurzwaffen nachgewiesen hat.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen,
vor allem als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den be-
antragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Ein solches Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Antragstel-
ler Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten
Schießsportverband angehört. Eine weitere Konkretisierung findet sich in § T4 Abs. 3 WaffG.

Danach muss ein Sportschütze im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei 
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition durch Vorlage einer 
Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft machen, dass die weitere Waffe von ihm zur 
Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.









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Sie haben zwar jeweils eine Bescheinigung des nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbandes 
Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) vorgelegt. Diese Bescheinigungen sind jedoch nicht geeignet, die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum (gleichzeitigen) Erwerb einer achten und neunten Kurz-
waffe glaubhaft zu machen.

Sie sind langjähriges Mitglied im SV ............. von .... e.V., der dem Deutschen Schützenbund e.V. 
(DSB) angehört. Im Rahmen Ihrer dortigen Tätigkeit als Sportschütze wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitz-
karte für Sportschützen erteilt, in die derzeit zwei KK-Gewehre eingetragen sind. Darüber hinaus besitzen Sie 
vier weitere Langwaffen und sieben Kurzwaffen mit zwei Wechselsystemen; insgesamt also 13 Schusswaf
fen. Damit können Sie bereits einen großen Teil der vom DSB und/oder BDS angebotenen Disziplinen abde-
cken. Die Vielzahl der verschiedenen in den jeweiligen Sportordnungen benannten Schießdisziplinen be-
gründet nicht zwangsläufig eine Rechtfertigung oder gar einen Anspruch, sich für jede angebotene Disziplin 
eine eigene Waffe anzuschaffen.

Von daher mutet auch die Stellungnahme Ihres Bevollmächtigten vom 13.12.2004 etwas abenteuerlich an. 
Dort wird behauptet, mit Erlass des neuen Waffengesetzes zum 01.04.2003 wäre der Behörde kein Ermes-
sen mehr einräumt bei der Beurteilung der Voraussetzung des § 14 Abs. 3 WaffG, ob eine zusätzliche Waffe 
vom Antragsteller zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wett-
kampfsports erforderlich ist. Vielmehr hätte die Behörde sich der Stellungnahme des jeweiligen Landesver-
bandes anzuschließen, weil die Bedürfnisprüfung allein den anerkannten Verbänden zustehen würde; dies 
wäre Teil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 WaffG.

Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen. Die letzte Entscheidung, ob ein Bedürfnis vorliegt oder 
nicht, kann nur die zuständige Behörde treffen, denn dort ist die Erlaubnis zu erteilen oder gegebenenfalls zu 
versagen. Schließlich trägt die Behörde auch das alleinige Risiko, möglicherweise aufgrund einer falschen 
Bescheinigung ein Verfahren nach § 45 Abs. 1 WaffG durchzuführen zu müssen. Die Bescheinigung des Lan-
desverbandes kann hier nur unterstützend wirken. Dazu sind allerdings mehr Informationen erforderlich, als 
in den Bescheinigungen des Landesverbandes des BDS vom 31.10.2004 enthalten sind.

Es ist z.B. für die Beurteilung bei der Behörde wichtig zu erfahren, ob der Landesverband den vorhandenen 
Waffenbestand des Antragstellers vollständig mit in die Prüfung einbezogen hat. Denn gerade die bereits 
vorhandenen Waffen bilden die Basis für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 3 Zif-
fer 1 oder 2 WaffG. Durch die -auch unabsichtlich- unterlassene Angabe einer oder zu einer bestimmten 
Waffe kann sich eine ganz andere Schlussfolgerung ergeben. In der vorliegenden Angelegenheit kann von 
mir jedenfalls nicht festgestellt werden, ob Herr ...... Ihren vollständigen Bestand in die Prüfung einbezo-
gen hat.

Des Weiteren kann von mir nicht festgestellt werden, ob dem Verein ........ e.V. regelmäßig eine Schieß
stätte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 7 c) WaffG zur Verfügung steht. Bei den Schießstätten und Vereinen in meinem 
Zuständigkeitsbereich kenne ich in der Regel die Nutzungszeiten und auch die Waffenarten, die dort ge-
schossen werden dürfen. Diese m.E. notwendige Information kann ich mir also ohne zusätzlichen Aufwand 
beschaffen. Der genannte Verein hat seinen Sitz jedoch nicht in meinem Zuständigkeitsbereich; von daher 
fehlt mir diese Information.

Weiter wird Ihnen bestätigt, dass Sie seit mindestens zwölf Monaten Mitglied des Vereins sind und regel-
mäßig den Schießsport im Verein betreiben. Das Tatbestandsmerkmal „regelmäßig" ist jedoch nur erfüllt, 
wenn im vergangenen jähr mindestens 18 Mal am Übungs-/ Wettkampfschießen teilgenommen worden ist. 
Ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, kann von hier nicht festgestellt werden, weil die Bescheini-
gung keine Aussagen zur Häufigkeit trifft.

Anhand der beiden Verbandsbescheinigungen wird im Übrigen der Eindruck erweckt, dass sich Herr ...... 
inhaltlich nicht ausreichend mit dem jeweiligen Antrag beschäftigt hat, denn auf beiden Bescheinigungen






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sind alle drei vorgesehenen Möglichkeiten angekreuzt, obwohl die Angabe „Der Antragsteller ist Sportschüt-
ze im Sinne § 14 (4) WaffG." hier völlig irrelevant ist. Bei einer insoweit falschen Bestätigung hätte man 
sicher von einem Versehen ausgehen müssen. Da aber beide Bescheinigungen das entsprechende Kreuz 
aufweisen, fällt es mir schwer, von einem Versehen auszugehen. Das ist auch ein weiterer Grund, warum 
ich entgegen der Auffassung Ihres Bevollmächtigten eine vorbehaltlose Anerkennung der Landesverbands-
bescheinigungen ablehne.

Allein durch die Formulierung „mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition" in § 14 
Abs. 3 WaffG geht das Gesetz zunächst erkennbar davon aus, dass der Sportschütze im Allgemeinen zur 
Ausübung seines Sportes mit zwei Kurzwaffen ausreichend versorgt ist und zusätzliche Merkmale erfüllt sein 
müssen, um den Erwerb weiterer Kurzwaffen zu gestatten. Dies wird insbesondere deutlich durch die Begrif-
fe „erforderlich" und „benötigen". Im Zusammenhang mit dem Bedürfnisbegriff und der immanenten Inten-
tion des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen 
Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit 
vertretbare Maß zu beschränken, sind eben auch hier bei der Beurteilung dieses Sachverhalts die Belange 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Denn die Interessen der Allgemeinheit daran, 
dass möglichst wenig Waffen „ins Volk" kommen, müssten Ihrem privaten Interesse am Erwerb und Besitz 
weiterer Waffen immer mehr zurückweichen. Dies kann jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht 
hingenommen werden.

Der Hinweis Ihres Bevollmächtigten, es mache keinen Unterschied für die öffentliche Sicherheit, ob die Waf-
fen beim Händler liegen oder bei Ihnen im Tresor verwahrt werden, gehen an der Sache vorbei, denn unab-
hängig von den Forderungen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition gemäß § 36 WaffG ist 
bei Ihnen ein rein privates Interesse am Erwerb und Besitz von Schusswaffen gegeben, während der Waf-
fenhändler ein rein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es hat somit eine völlig unterschiedliche Interessen
abwägung zu erfolgen.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass bei einer Stattgabe Ihres Antrages in Bezug auf die Pistole, Kai. .38 
Super Auto, ein Widerruf Ihrer vorhandenen waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz des Sportrevolvers, Kai. 
.357 Magn., Colt Python, Nr. V11668, nach § 45 Abs. 2 WaffG erfolgen müsste, da die neue Waffe in der 
Disziplin Nr. 2.45 der Sportordnung des DSB einzusetzen wäre, für die Sie derzeit ausschließlich den genann-
ten Sportrevolver einsetzen. Ich weise in diesem Zusammenhang auf Ihren Antrag vom 06.05.2004 und den 
anschließenden Schriftwechsel hin.

Nach alledem ist ein Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Ziffer 1 und 
§ 14 Abs. 3 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antrag ist deshalb abzulehnen.

Kostenentscheidung
Diese Maßnahme ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden aufgrund des Artikels 19 des Gesetzes zur
Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 (BGBl. l S. 3970) in Verbindung mit § 50 
Abs. 2 und 3 WaffG, dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) sowie der Kostenverordnung zum Waffenge-
setz (WaffKostV) wie folgt festgesetzt:
> Abschnitt III Nr. 2 WaffKostV (Ablehnung der Erlaubnisse)	                    122,70 €
> § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffKostV (Zustellungskosten)                                      0,00 €
Insgesamt                                                                           122,70 €

Begründung der Kostenentscheidung
Nach dem Gebührenverzeichnis zur WaffKostV ist für die Ablehnung der Erlaubnisse eine Gebühr bis zu 75 
vom Hundert des Betrages festzusetzen, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist. Für 
die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse wäre nach der aktuellen WaffKostV jeweils eine Verwal-
tungsgebühr nach Abschnitt II Nr. 1 (56,24 €) und 12 (25,56 €) des Kostentarifs zu erheben, also insgesamt 
163,60 €. Die Bemessung richtet sich einerseits nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwal-






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tungsaufwand und andererseits nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen 
der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Nach eingehender Abwägung dieser Voraussetzungen habe 
ich für die Ablehnung den maximal möglichen Betrag von 122,70 € festgesetzt. Tatsachen, die eine weitere 
Reduzierung der Gebühr rechtfertigen, liegen nicht vor.

Zahlen Sie die Gebühr bitte fristgerecht unter Verwendung des anliegenden Zahlscheines innerhalb von zwei 
Wochen ein. Bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins sind je nach Gesamtbetrag der Forderung Mahnge-
bühren sowie ggf. Säumniszuschläge zu erheben. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, 
entstehen außerdem Verwaltungsvollstreckungskosten.

Ihre Rechte
Gegen diesen Bescheid und die getroffene Kostenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe Klage beim Verwaltungsgericht ........, ............ .., ..... ........, schriftlich oder zur 
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO durch die Erhebung der Klage gegen die Kosten-
entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben wird.

Angewendete Rechtsvorschriften
>   Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBI. IS. 3970),
>   Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) vom 14.03.1997 (BGBI. IS. 480),
>   Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBI. IS. 17),
>   Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBI. l S. 821),
in der jeweils gültigen Fassung.

Hochactungsvoll
Im Auftrag






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Ende mit Schrecken für die Waffenbesitzkarten-Anträge vom 02.11.2004


Aktualisiert: 26.01.2005