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Ich bin seit Januar 1970 aktiver Sportschütze im Schützenverein.
Dieser Schützenverein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund (DSB).
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Ich besitze Sportwaffen, die ich für die Wettkämpfe des DSB
angeschafft und optimiert habe.
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Ich nehme weiterhin regelmäßig an den Vereins- Kreis- Landes-
meisterschaften gemäß DSB-Regeln, sowie an Pokal- und Preisschießen teil.
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Seit November 2003 bin ich zusätzlich in einen Schützenverein eingetreten,
der Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (BDS) ist.
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In diesem (neuen) Verein wird somit nach der Sportordnung des BDS geschossen.
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Auch für diesen Verein nehme ich regelmäßig an den Vereins- und Landes-
meisterschaften gemäß BDS-Regeln, sowie an Pokal- und Preisschießen teil.
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Da ich meine bisherigen Sportwaffen gemäß der DSB-Sportordnung optimiert
hatte (Länge der Waffe, Art der Visierung etc.), kann ich die vorhandenen
Sportwaffen für die BDS-Disziplinen nur bedingt verwenden.
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Aus diesem Grund habe ich Waffen-Erwerbs-Anträge für zwei Kurzwaffen
bei der zuständigen Behörde gestellt.
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Beide Kurzwaffen sollen für unterschiedliche Disziplinen der BDS-Sportordnung
benutzt werden, für die ich meine vorhandenen Waffen nicht verwenden kann.
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Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom
11. Oktober 2002 ist nun seit April 2003 in Kraft - aber wird offensichtlich von
der Verwaltung bisher noch nicht konsequent angewendet:
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§ 14 regelt den Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Munition
durch Sportschützen.
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Ich muß demnach einem anerkannten Schießsportverband angehören.
- Der DSB und der BDS sind beides anerkannte Schießsportverbände.
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Ich muß seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig betreiben.
- ich betreibe den Schießsport nachweislich seit 35 Jahren!
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Der Sportverband muß der Behörde das Bedürfnis bescheinigen,
denn die neue Sportwaffe muß zur Ausübung einer weiteren Sportdisziplin
und zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sein.
- diese Bescheinigung habe ich erbracht.
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Dennoch hat sich die zuständige Behörde geweigert, mir die beantragte
WBK auszustellen. Die Begründungen sind abenteuerlich und durch das gültige
Gesetz nicht herleitbar!
Dieses war der Anlaß für die Einschaltung eines Anwalts und für diese Seiten.
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